Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bootsbaumanufaktur GmbH
I. Vertragsabschluss
1. Angebote der Bootsbaumanufaktur GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich; es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An das letztgenannten ,verbindlichen’ Angebote hält sich die Bootsbaumanufaktur GmbH 4 Wochen lang gebunden.
2. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl vom Kunden als auch von der Bootsbaumanufaktur GmbH unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden, an die dieser 6 Wochen lang gebunden ist, und die schriftliche Auftragsbestätigung der Bootsbaumanufaktur GmbH zustande.
3. Nebenarbeiten. Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Bootsbaumanufaktur GmbH sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten für Lieferung ab Werft.
2. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Bootsbaumanufaktur GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Ist der Kunde nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB, 8% über den Basiszinssatz, zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden verzugsschadens bleibt hierdurch unberührt.
4. Sind Teilzahlungen während der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Bootsbaumanufaktur GmbH berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zusätzlich wird für die Zeit des Baustopps eine Miete in Höhe von 15€ pro m² und pro Tag für den belegten Bauplatz in der Werft in Rechnung gestellt.
5. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
Ill. Eigentumsvorbehalt
1. Eine von der Bootsbaumanufaktur GmbH im Auftrage des Kunden hergestelltes, oder an den Kunden verkauftes Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller der Bootsbaumanufaktur GmbH im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus der Lieferung und / oder Ausrüstung dieses Fahrzeuges zustehenden Forderungen im Eigentum der Bootsbaumanufaktur GmbH.
2. Der Kunde darf die von der Bootsbaumanufaktur GmbH gelieferten Gegenstände vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Bootsbaumanufaktur GmbH veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Bootsbaumanufaktur GmbH ab – die Bootsbaumanufaktur GmbH nimmt diese Abtretung an.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Bootsbaumanufaktur GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4. Der Kunde hat das Fahrzeug für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Bootsbaumanufaktur GmbH auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Bootsbaumanufaktur GmbH spätestens bei Übergabe des Bootes nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt aller Ansprüche gegen die Versicherung an die Bootsbaumanufaktur GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
IV. Liefertermin
1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er sich in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Mitwirkungshandlungen nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht bezeichnet - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt, Gleiches gilt, wenn der sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Sowohl im Betrieb der Bootsbaumanufaktur GmbH als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und - oder Aussperrungen, die die Bootsbaumanufaktur GmbH ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist und – bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages.
5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Bootsbaumanufaktur und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Bootsbaumanufaktur GmbH unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Bootsbaumanufaktur GmbH erheblich ist und von der Bootsbaumanufaktur GmbH nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Bootsbaumanufaktur GmbH ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
V. Versand
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Schönebeck (Elbe).
2. Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung von dem Kunden zu tragen; die Bootsbaumanufaktur GmbH braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
3. Wird der Neubau versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Bootsbaumanufaktur GmbH, jede Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, soweit dieser nicht Verbraucher ist, über.
4. Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und / oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Bootsbaumanufaktur GmbH die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
5. Die Haftung der Bootsbaumanufaktur GmbH für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Bootsbaumanufaktur GmbH haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes.
6. Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Bootsbaumanufaktur GmbH nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.
VI. Gewährleistung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, der nicht Verbraucher ist, zunächst darauf, dass der Kunde eine Nachbesserung verlangen kann, lehnt die Bootsbaumanufaktur GmbH eine solche Nachbesserung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu. soweit der Mangel unerheblich ist.
2. Im Rahmen der Nachbesserung kann die Bootsbaumanufaktur GmbH in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Bootsbaumanufaktur GmbH in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Bootsbaumanufaktur GmbH Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Bootsbaumanufaktur GmbH bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
4. Die Bootsbaumanufaktur GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung - Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Bootsbaumanufaktur GmbH zurückzuführen sind.
5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Bootsbaumanufaktur GmbH einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Bootsbaumanufaktur GmbH den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
6. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung.
VII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Bootsbaumanufaktur GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bootsbaumanufaktur GmbH oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Bootsbaumanufaktur GmbH.
2. Haftet die Bootsbaumanufaktur GmbH für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
3. Die Haftung der Bootsbaumanufaktur GmbH für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
4. Haftungsansprüche gegen die Bootsbaumanufaktur GmbH aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn die Bootsbaumanufaktur GmbH oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten hat.
5. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
6. Die Yacht / Boot wird vom Vermieter nicht in Verwahrung genommen, für entsprechenden Versicherungsschutz hat der Mieter selber zu sorgen.
7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer der Arbeiten an der Sache durch höhere Gewalt, Naturgewalten, Aufruhr, Streik, Kriegsereignisse, etc. eintreten.
VIII. Schutz vor Rechtsnachteilen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten.
IX. Erfüllungsort
Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz der Bootsbaumanufaktur GmbH.
X. Gefahrenübergang
Die Haftung der Bootsbaumanufaktur GmbH für Lagerungsschäden auf dem Werftgelände ist von Beginn des Auftrages und nach Abschluss des Auftrages ausgeschlossen. Der Gefahrenübergang liegt bei Auftragsbeginn der Arbeiten am Boot geht die Gefahr über an die Bootsbaumanufaktur GmbH und bei Fertigstellung der Arbeiten Rechnungsstellung (nicht bei Abnahme) geht die Gefahr über an den Eigner.
Xl. Sonstiges
1. Die im Vertrag verwendeten Funktionen sind geschlechtsneutrale Begriffe und beziehen sich sowohl auf weibliche als auch auf männliche Funktionsinhaber.
2. Änderungen der AGBs bedürfen der Schriftform.